Kurztitel

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.