Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,

Typ

Vertrag - Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann eine solche Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
      1. Litera i
        dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches aufgrund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist, oder
      3. iii
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das aufgrund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder
      4. Sub-Litera, i, v
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
  2. Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20003372

Dokumentnummer

NOR40052287