(2)Absatz 2Der Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgtDer Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt
bei Bildungsveranstaltungen mit Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ausüben, oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit;
bei Bildungsveranstaltungen mit anderen Vortragenden 8 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit.