Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Sonstige Bildungsveranstaltungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSonstige Bildungsveranstaltungen sind all jene, die nicht den Paragraphen 4 und 5 zuzuordnen sind.
  2. Absatz 2Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus den Bereichen des Bundesministeriums für Inneres die festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.