Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsHauptberuflich Vortragende sind an der Sicherheitsakademie tätige Personen, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt.
  2. Absatz 2Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die Kenntnisse der Pädagogik nachweisen oder eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolvieren. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptberuflich Vortragende herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben. Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.
  3. Absatz 3Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor der Sicherheitsakademie jeweils eine Kommission einzurichten, die über die persönliche, pädagogische und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission setzt sich aus dem Direktor, zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie sowie zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Fortbildung der hauptberuflichen Vortragenden. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.