Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte

Paragraph 6,

Als Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.