Absatz einsDie Sicherheitsakademie ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen, sofern das Angebot im Zusammenhang mit den der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben steht. Bei der Erstellung von Bildungsangeboten hat sie festzulegen, für welche Zielgruppe das Angebot vorwiegend bestimmt ist.