Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsakademie ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen, sofern das Angebot im Zusammenhang mit den der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben steht. Bei der Erstellung von Bildungsangeboten hat sie festzulegen, für welche Zielgruppe das Angebot vorwiegend bestimmt ist.
  2. Absatz 2In folgenden Bereichen ist die Durchführung von Bildungsangeboten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz,
    2. Ziffer 2
      Aus- und Fortbildungen für Trainer und Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung sowie
    3. Ziffer 3
      Angewandte Psychologie für Psychologietrainer, Betreuer nach belastenden Ereignissen, Test- und Explorationsleiter, Assessoren, Konfliktmoderatoren, Informationsbeamte, Einsatztrainer, Bundes- und Landesausbildner des Einsatztrainings und Angehörige von speziellen Sondereinheiten.