Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Text

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen vom zuständigen Gericht zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.