(2)Absatz 2,Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Absatz 3, eine Sicherstellung ermöglichen.