Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der inländischen Vollstreckungsentscheidung ist der vom Gericht des Ausstellungsstaats festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme unter Bedachtnahme auf die im anderen Mitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht zu bestimmen. Betrifft die Vollstreckung eine nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbare Tat (Paragraph 39, Absatz eins,), so sind hinsichtlich dieser Tat die österreichischen Strafbemessungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.