Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den Paragraphen 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052013