Absatz eins,Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch zwei dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
BG
Paragraph 30
01.05.2004
31.10.2025
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
31.10.2025
20003339
NOR40052005