Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch zwei dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
  3. Absatz 3,Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052005