Absatz eins,Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Artikel 95, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.