Absatz eins,Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
BG
Paragraph 14
01.05.2004
31.10.2025
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
[CELEX-Nr.: 32022L0228]
31.10.2025
20003339
NOR40051989