Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

römisch zwei. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den

Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

Paragraph 3, (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

  1. Absatz 2,Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.
  2. Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.