die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch Übergabe von Personen und Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
Paragraph eins
01.05.2004
30.06.2007
römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Zusammenarbeit umfasst