Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

römisch eins. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Zusammenarbeit umfasst

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch Übergabe von Personen und Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
  2. Ziffer 2
    die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
  3. Ziffer 3
    die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  1. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.