Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins,

ab 1. 1. 2005 (Veranlagungsjahr 2005)

Paragraph 124 b, Ziffer 99, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Absatz 7, sowie Paragraph 66, Paragraph 18, ist nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
  2. Absatz 3Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
  3. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)