Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,
Paragraph 40,
05.06.2004
17.06.2009
Bezugszeitraum: ab 1.1.2004
Paragraph 124 b, Ziffer 102, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,
Erstattung von Absetzbeträgen
Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.