Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und
Körperschaftsteuererklärungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,
Paragraph 4,
05.05.2004
22.12.2005
Paragraph 4, (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.