Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und

Körperschaftsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Außerkrafttretensdatum

22.12.2005

Text

Paragraph 4, (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.