Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,).

Text

Paragraph 2,

Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20003333

Dokumentnummer

NOR40051877