Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,
V
Paragraph 2,
05.05.2004
32/04 Steuern vom Umsatz
Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,).
Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
12.09.2018
20003333
NOR40051877