Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Text

Artikel 4

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter und die verwendeten technischen Hilfsmittel, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.