Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen einschließlich organisierter Kriminalität zusammenarbeiten.