Absatz einsDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
- Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag0,36 Euro,
- Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag0,36 Euro.