Durchführung des Zollrechts
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
Paragraph 26,
01.05.2004
31.12.2005
Paragraph 26, (1) Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb des Anwendungsgebiets begründet wird. Die zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem der gewöhnliche Wohnsitz begründet wird, sind von der Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit in Kenntnis zu setzen.