Titel römisch eins, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
Durchführung des Zollrechts
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
Paragraph 25,
01.05.2004
31.12.2005
Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (Paragraph 87, Absatz 2, ZollR-DG)
Paragraph 25, (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels römisch eins ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):