Durchführung des Zollrechts
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
Paragraph 14,
01.05.2004
21.07.2016
Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.