Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Text

Zu Artikel 868, Unterabsatz 1 ZK-DVO

Paragraph 14,

Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.