Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Text

Zu Artikel 289, ZK-DVO

Paragraph 12,

Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Artikel 286, ZK-DVO vorabgefertigte Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die von der Eisenbahn oder Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einen Drittstaat übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdrucks des Versandbahnhofs oder Aufgabepostamtes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware.