Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
Text
Zu Art. 231Artikel 231, Buchstabe d ZK-DVO
§ 9.Paragraph 9,
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.