Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
  2. Ziffer 2
    „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
  3. Ziffer 3
    „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
  4. Ziffer 4
    „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  5. Ziffer 5
    „Neuer           Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und der nach dem in Paragraph 11, Absatz 7, genannten Zeitpunkt eine anlagenrechtliche Genehmigung erteilt wurde;
  6. Ziffer 6
    „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer 3, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051678