Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Anrainerbestimmungen

Paragraph 38, (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,)
  3. Absatz 4,Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.