Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
Paragraph 33
01.05.2004
26.07.2006
Paragraph 33, Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.