Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
Text
Voraussetzungen
§ 17b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 17 b, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers;keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d) des Antragstellers;finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers;
fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers;fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers;
eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
(2)Absatz 2,Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.