Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph eins b, Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.