Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Text

IVF-Fonds

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.