Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,), im Folgenden Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die Wirtschaftsstellen.
  2. Absatz 2,Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen tätig.
  3. Absatz 3,Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen betraut sind.
  4. Absatz 4,Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (Paragraph 859, ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  6. Absatz 6,Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraph 7, Absatz eins und 4, sowie Paragraphen 9, 9 a und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
  7. Absatz 6 a,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.
  8. Absatz 7,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.