Absatz eins,Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,), im Folgenden Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die Wirtschaftsstellen.