Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur

Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Artikel römisch zwei, Titel 3, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

35 aus 2004,.

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (Paragraph 7, Absatz eins,), den Verwalter (Paragraph 11, Absatz eins,) und den Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11 a, Absatz eins,) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 7, Absatz eins, 11, Absatz eins und 11 a Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3, erfüllen kann.
  2. Absatz 2,In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.