Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,
Paragraph 3 a,
01.01.2007
18.08.2010
Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur
Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Art. römisch II Titel 3, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
35/2004.
Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln.