Absatz eins,Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 85 a bis 85 f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.