Absatz eins,Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.