Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111,

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Text

Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe

Paragraph 111,

  1. Absatz einsEin Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
  2. Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.
  4. Absatz 4Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
    1. Ziffer eins
      neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;
    2. Ziffer 2
      Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
    3. Ziffer 3
      Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
    4. Ziffer 4
      Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.