Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Paragraph 15 a,

Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.