Absatz eins,Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen:
- Ziffer einsdie Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
- Ziffer 2die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt,
- Ziffer 3die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei Losebelieferung und
- Ziffer 4die Abgabe von medizinischen Gasen.