Absatz eins,Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um
- Ziffer einsgemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassene Arzneispezialitäten,
- Ziffer 2Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung (einschließlich einer vereinfachten Genehmigung im Meldeverfahren für die Einfuhr von Tierarzneispezialitäten, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und im Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneispezialitäten entsprechen, durch hausapothekenführende Tierärzte für den Eigenverbrauch einschließlich der Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Tierärztegesetz bzw. des Paragraph 7, Tierarzneimittelkontrollgesetz) nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 28, erteilt worden ist oder deren Einfuhr nach Paragraph 5, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 nicht bewilligungspflichtig ist, oder
- Ziffer 3Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, erteilt wurde.