Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Asylwerbern und Fremden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b, Absatz eins,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
    1. Ziffer eins
      für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
    2. Ziffer 2
      für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
    herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
  5. Absatz 5,Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
  6. Absatz 6,Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40051274