Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,
BG
Paragraph 6
01.01.2005
31.12.2005
GVG-B 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph 37 b, Absatz 2, AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
08.06.2018
10005762
NOR40051273