Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,
Paragraph 23
01.05.2004
30.06.2006
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Paragraph 23, Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 9, 11, 12, 12 a, Absatz 4 bis 6, 14 bis 16, 18, 18 a, 18 b Absatz eins, 18 c, Absatz eins und 18 d zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.