Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,
Paragraph 18 d
01.05.2004
Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß Paragraph 11, zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. Paragraph 12, Absatz 2, bleibt unberührt.