Absatz eins,In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
- Ziffer einsArbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
- Ziffer 2Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
- Litera aals Fahrpersonal eingesetzt sind,
- Litera bfahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
- Litera csonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
- Ziffer 3Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, die
- Litera aals Fahrpersonal tätig sind,
- Litera bzur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
- Litera cmit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
- Ziffer 4Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
- Ziffer 5Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
- Ziffer 6Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
- Litera aLuftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
- Litera bFlughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
- Litera cBundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.