Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

19.03.2004

Text

Artikel II
(Übergangsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 h,), Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, zweiter Gedankenstrich), Ziffer 33, (Paragraph 26 c,) und Ziffer 36, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)

  3. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle I
    1. Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 5 Punkt eins Punkt 3,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    3. Ziffer 5 Punkt eins Punkt 4,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge
    1. Ziffer eins
      mit Fremdzündungsmotor der Klasse
      1. Litera a
        M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, der Klasse
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    3. Ziffer 3
      mit Selbstzündungsmotor der Klasse
      1. Litera a
        M1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      3. Litera c
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    4. Ziffer 4
      der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  5. Absatz 6Art. römisch eins Ziffer 5, (Paragraph eins f, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  6. Absatz 7Art. römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 7 j,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
  7. Absatz 8Art. römisch eins Ziffer 17, (Paragraph 8 a, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 9Art. römisch eins Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 8,), Ziffer 19, (Paragraph 17 a, Absatz 2,) und Ziffer 38, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 10Art. römisch eins Ziffer 20, (Paragraph 17 b, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  10. Absatz 11Art. römisch eins Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 g,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  11. Absatz 12Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. römisch eins Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz 8, fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
  12. Absatz 13Art. römisch eins Ziffer 23, (Paragraph 19 a, Absatz 6,) und Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  13. Absatz 14Art. römisch eins Ziffer 26, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 21 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  14. Absatz 15Art. römisch eins Ziffer 39, (Paragraph 54 a, Absatz 10,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  15. Absatz 16Art. römisch eins Ziffer 46, (Paragraph 64 b, Absatz 5, fünfter Satz) und Ziffer 47, (Paragraph 64 b, Absatz 5 a, Ziffer eins,) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.