Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

15.11.1995

Text

Artikel II
(Übergangsbestimmungen)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins a, Absatz 4 a,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph eins b, Absatz 2,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Von Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. 1. 1996, oder einzeln vor dem 1. 1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. 1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4Von Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 10, Absatz 8,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  5. Absatz 5Von Art. römisch eins Ziffer 21, (Paragraph 54 a, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. Absatz 6Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. römisch eins Ziffer 17, (Paragraph 28 a, Absatz 3,), Ziffer 18, (Paragraph 28 a, Absatz 3 a,) und Ziffer 24, (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967).